AGB

1.    Geltungsbereich
    Für alle unsere Verkäufe und sonstigen Lieferungen und Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, der Lieferung nicht vertretbarer Sachen und Beratungen und Empfehlungen im Verkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, sofern nicht im Einzelfall individuelle Abweichungen vereinbart werden. Etwaige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zu­stimmung. Derartigen abweichenden Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich wider­sprochen.

 

2.    Vertragsschluss, Lieferumfang, Abweichungen
2.1    Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Der Besteller ist 4 Wochen an seine Bestellung gebunden. Eine Bestellung gilt erst als angenommen, wenn der Auftrag schriftlich bestätigt oder die Ware von uns ausgeliefert wurde.
2.2    Nebenabreden, Garantien und alle sonstigen Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
2.3    Der Besteller haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, insbesondere Muster und Zeichnungen.
2.4    Die in Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte. Handels- und materialübliche Abweichungen in Qualität, Ausführung und Farbe bleiben vorbehalten, wenn dies durch die Rohstofflage und oder aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Für die Einhaltung der spezifischen Gewichte, Maße und Mengen wird eine Gewähr nicht übernommen, branchenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten.
2.5    Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regeln, sonstige technische Angaben, Beschreibungen und Ab­bildungen des Liefergegenstandes ist nur Leistungsbeschreibung und keine Beschaffenheitsgarantie. Bestimmte Beschaffenheiten der Waren gelten grundsätzlich nur dann als von uns garantiert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
2.6    Bei Erzeugnissen aus Schaumstoff behalten wir uns Schwankungen in der Porengröße und das Auftreten einzelner ­größerer Poren, so genanten Lunker, vor.

 

3.    Preise
3.1    Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro einschließlich handelsüblicher Verpackung zuzüglich Umsatzsteuer.
3.2    Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserem billigem Ermessen. Sie werden durch einen von uns beauftragten Dritten zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
3.3    Soweit Preise nicht oder nur mit dem Vorbehalt „derzeitiger Listenpreis“ genannt sind, werden die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise berechnet. Dies gilt jedoch nur bei Lieferfristen von mehr als 2 Monaten und für Preisan­passungen bis 4 %; Preiserhöhungen erfolgen nur nach Maßgabe von Ziffer 3.4. Bei höheren Preisanpassungen ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich. Mangels einer solchen Vereinbarung steht dem Besteller ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
3.4    Werden nach Vertragsabschluss Fremdkosten wie Beschaffungskosten, Herstellungskosten, Frachtkosten, Montage­kosten, Versicherungskosten oder öffentliche Abgaben und Lasten (z. B. Zölle, Im- und Exportgebühren) neu eingeführt oder erhöht, so sind wir berechtigt, solche Mehrbelastungen dem vereinbarten Preis zuzuschlagen.

 

4.    Lieferfristen
4.1    Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.
4.2    Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Besteller, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen, insbe­sondere alle Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, vorliegen und eine vereinbarte Auszahlung eingegangen ist; entsprechendes gilt für Liefertermine.
4.3    Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
4.4    Geraten wir in Lieferverzug kann uns der Besteller eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, soweit die Ware bis zum Fristablauf nicht als versand­bereit gemeldet ist. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche -  gleich aus welchem Grunde -  bestehen nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 11.
4.5    Wir geraten nicht in Verzug, solange der Besteller mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.

 

5.    Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
5.1    Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Vorlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderung z. B. durch Feuer-, Wasser- und Maschinenschaden und alle sonstigen Behinderungen, die bei ob­jektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind und die Lieferungen und Leistungen ­wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn darin bezeichnete Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind.
5.2    Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziffer 5.1 der ­vereinbarte Liefertermin überschritten, kann uns der Besteller auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom nichterfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.

 

6.    Versand und Gefahrübergang
6.1    Soweit nichts abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt der Versand durch uns unversichert auf Gefahr und zu Lasten des Bestellers. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten. Bei Eil- oder Express­verladung geht die Mehrfracht zu Lasten des Bestellers. Eine Vergütung für Selbstabholer erfolgt nicht.
6.2    Mangels anderweitiger Vereinbarung geht mit der Übergabe der zu liefernden Waren an den Besteller, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Unternehmung, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, des Lagers oder der Niederlassung die Gefahr auf den Besteller über. Das gilt auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. Transportschäden sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken und durch den Frachtführer zu bestätigen oder bei Bahn- und Postversand zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Bahn oder Post feststellen zu lassen. Transportversicherung decken wir nur bei besonderem Auftrag auf Kosten des Bestellers.
6.3    Versandfertig gemeldete und zur Auslieferung fällige Ware muss der Besteller sofort abrufen. Wird versandbereite Ware nicht unverzüglich abgerufen und abgenommen, können wir die Ware nach eigener Wahl versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern.
6.4    Die Rücknahme bestellter und ordnungsgemäß gelieferter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. In Ausnahmefällen ­erfolgt eine Rücknahme nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung unter Abzug von Rücknahmegebühren.

 

7.    Mängelrügen
    Der Besteller oder der von ihm bezeichnete Empfänger hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Nach der Entdeckung von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung der mangelbehafteten Sache sofort einzustellen. Offene Mängel -  auch das Fehlen von Beschaffenheitsgarantien -  sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Unterlässt der Besteller die form- und fristgerechte Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an.

 

8.    Mängelhaftung
8.1    Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung entweder durch Lieferung einer fehlerfreien Ersatzware (Ersatzlieferung) oder durch Nachbesserung verpflichtet. Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Ware, so geht mangelhafte Ware in unser Eigentum über, wobei der Besteller die mangelhafte Ware für uns verwahrt. Eine Entsorgung, Weiterverarbeitung oder Weitergabe der mangelhaften Ware ist nur im Falle unserer schriftlichen Genehmigung zulässig. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern.
8.2    Kommen wir der Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht nach oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist ­gesetzt hat, es sei denn, diese ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Fall des Rücktritts haftet der Besteller für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes Vertretenmüssen.
8.3    Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit diese im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Wert der mangelfreien Ware angemessen sind, keinesfalls aber soweit sie 150 % des Kaufpreises übersteigen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde, übernehmen wir nicht.
8.4    Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn Mängel der von uns gelieferten Ware nicht vorliegen, d. h. insbesondere dann, wenn Fehler auf unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, natürlichem Verschleiß oder Eingriffen des Bestellers oder Dritter in den Liefergegenstand beruhen oder der Besteller bzw. Dritte unsere Informationen zu Maßen, Lagerung oder Verarbeitung der Ware nicht beachtet haben. Der Besteller ist darüber hinaus verpflichtet, auf seine Kosten Prüfungen vorzunehmen, um die Eignung der Ware für den beabsichtigen Verwendungszweck zu überprüfen; anderenfalls entfällt unsere Gewährleistungspflicht.
8.5    Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie richten sich die Ansprüche des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

9.    Zahlungsbedingungen
9.1    Warenlieferungen sind spätestens zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitstag porto- und spesenfrei zahlbar, in Ermangelung eines solchen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Ein vereinbartes ­Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts Anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum. Nach Fälligkeit der Rechnung werden Fälligkeits- und nach Verzugseintritt Verzugszinsen berechnet. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens im Falle des Zahlungsverzugs bleibt vorbehalten.
9.2    Angebotene Schecks nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber herein. Gutschriften für Schecks gelten vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
9.3    Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, oder gerät der Besteller mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen uns die gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechte zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller fällig zu stellen. Dies gilt auch, wenn die Tatsachen, die zur Vermögensverschlechterung geführt haben, bereits bei Vertragsabschluss vorlagen, uns aber noch nicht bekannt waren. Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte sind wir in diesem Fällen berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung solcher Sicherheiten vom Vertrag zurückzu­treten oder Schadensersatz zu verlangen. Außerdem sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung oder Verarbeitung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware zu untersagen und deren Rückgabe an uns oder die Einräumung des Mitbesitzes auf Kosten des Bestellers zu verlangen.
9.4    Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Bestellers besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

10.    Eigentumsvorbehalt
10.1    Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
10.2    Der Besteller hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
10.3    Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns ­jedoch zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbei­teten oder vermischten Gegenstände. Werden unser Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Besteller uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Auf unser Verlangen ist der Besteller jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
10.4    Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Ver­fügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Besteller verpflichtet, seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung und zur weiteren Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
10.5    Der Besteller tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung und Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Diese Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung der Vorbehaltsware. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen. Im Falle der Veräußerung von Miteigentumsanteilen als Vorbehaltsware gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe unseres Miteigentumsanteils als an uns abgetreten.
10.6    Der Besteller bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Diese Einziehungsermächtigung ­erlischt im Falle unseres Widerspruchs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.
10.7    Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme aller Vor­behaltsware berechtigt; der Besteller ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet. Zur Feststellung des Bestands der von uns gelieferten Waren dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Besteller betreten. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag; Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung der Zugriffe oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
10.8    Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

11.    Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
11.1    Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Ver­schulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir -  auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen -  nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung , auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden ausgeschlossen.
11.2    Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Er­reichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
11.3    Vertragliche Ansprüche, die dem Besteller gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware ­zustehen, verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware, es sei denn, es gelten die Verjährungsfristen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 oder 634a Abs. 1 BGB oder die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und groß fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen.

 

12.    Schutzrechte
12.1    An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen bleibt das Eigentums- und Urheberrecht vorbehalten. Zugänglichmachung an Dritte darf nur mit unserem Einverständnis geschehen. Zu den Angeboten gehörende Zeichnungen und sonstige Unterlagen sind auf unser Verlangen, oder wenn der Auftrag nicht erteilt wird, zurückzu­geben.
12.2    Werden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt dieser uns von sämtlichen Ansprüchen frei. Insbesondere sind wir nicht zur Nachprüfung vor­bezeichneter Unterlagen, auch in Bezug auf bestehende gewerbliche Schutzrechte Dritter, verpflichtet.

 

13.    Werkzeuge/Formen
    Soweit nicht anders vereinbart ist, werden von den Kosten für anzufertigende Werkzeuge oder Formen grundsätzlich nur Anteile getrennt vom Warenwert berechnet. Durch die Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge/Formen ­erwirkt der Besteller keinen Anspruch auf diese, sie verbleiben vielmehr in unserem Eigentum und Besitz.

 

14.    Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
14.1    Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist Bad Wildungen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten einschließlich Klagen im Wechsel- und Scheckprozess ist Bad Wildungen. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem ­allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
14.2    Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht).

 

15.    Teilunwirksamkeit
    Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gilt ohne weiteres eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war.